§ 1 Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts¬beziehungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungs-erfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. Alle ergänzenden Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbind¬lich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftrags¬bestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftrags-änderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
3. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen, ohne dass der Kunde widerspricht.
4. Jegliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Auftraggeber. Insbesondere sichert der Auftraggeber die erforderliche Baufreiheit und den Zugang zum entsprechenden Arbeitsplatz zu.
§ 3 Untervergabe der Leistung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und
den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen
des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegen-stände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Beanstandungen vorgebracht, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei Beanstandungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sein mussten, nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn die Beanstandung nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder den Vertrag kündigen bzw. von diesem zurücktreten. Bei Beanstandungen unerheblicher Schlechtleistungen, steht dem Auftraggeber kein Kündigungs- bzw. das Rücktrittsrecht zu. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz zw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werk¬lohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
§ 5 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks in der jeweils aktuellen Fassung zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 6 Preise
1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Erhöhungen ändern sich auch die Preise entsprechend.
2. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Zu diesen Preisen wird die Umsatzsteuer, die mit dem am Tag des Entstehens der Steuerschuld gültigen Steuersatz berechnet wird, aufgeschlagen.
§ 7 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Mängelansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Sicherheitseinbehalt auf rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Ansprüchen beruht.
§ 8 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden.
2. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflicht-versicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungs-nachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
3. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Eine Haftung bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht.
5. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Angestellten und Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer.
6. Eine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden und Schäden durch entgangenen Gewinn sind grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skonto¬abzüge werden nicht anerkannt.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen.
5. Bei Lastschriften wird eine Verkürzung der Vorankündigung (pre-notification)
vereinbart.
§ 10 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
1. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages eine geeignete Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in vorgenanntem Sinn Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Kunde mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät.
2. Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung in Verzug gerät, sind wir auch berechtigt, unsere weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung der Sicherheit auszusetzen. Wir sind in diesem Fall überdies berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben davon unberührt.
§ 11 Höhere Gewalt
Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungs-hindernis andauert und wir den Kunden rechtzeitig schriftlich hierüber informiert haben.
§ 12 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt den Auftraggeber an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
§ 13 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden. Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind
§ 12 Teilunwirksamkeit
1. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Auftragnehmer aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt.
2. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien unter Berücksichtigung des ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zweckes gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.