ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Lieferung von Reinigungsmitteln und -gegenständen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Reinigungsmitteln und -gegenständen

§ 1 Allgemeines

1. Für alle Lieferungen an Unternehmen gelten unsere Liefer- und Zahlungs-bedingungen, sowohl für den vorliegenden Vertrag sowie für alle künftigen Geschäfte.

2. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht durch unser Schweigen oder unsere Lieferung Vertragsinhalt. Sie müssen vielmehr von uns für jedes einzelne Geschäft gesondert schriftlich bestätigt werden.

3. Mit Ihrer Bestellung stimmen Sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

§ 2 Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind – auch nach Menge, Qualität, Preis und Liefertermin bzw. Lieferfrist – freibleibend.

2. Der Käufer ist an seine Bestellung für vier Wochen gebunden. Sie wird für beide Parteien verbindlich, sobald wir sie schriftlich bestätigt haben. Falls wir einen Auftrag nicht schriftlich bestätigen, gilt unser Lieferschein oder die Auslieferung als Bestätigung. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen unterliegen ebenfalls dem Schriftformerfordernis.

3. Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegen-stand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Eigen-schaften etc. sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

§ 3 Preis und Zahlung

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer, Fracht/Versandkosten und Verpackungskosten.

2. Das vereinbarte Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zur Zahlung fällig. Das Recht auf Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme behalten wir uns vor. Bei Exportkunden erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Vorauskasse. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

3. Falls wir für den Käufer die Versendung der Sachen vornehmen sollen, steht uns mangels besonderer Vereinbarungen die Wahl der Versendungsart frei.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender Zahlungsunfähigkeit ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese binnen einer angemessenen Frist nicht gestellt, sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Preisänderungen im Rahmen dieses Vertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen und sich innerhalb dieses Zeitraums die Preise unserer Lieferanten für die zu liefernde Sache, für Teile, Materialien und / oder Zubehör, die zur Fertigung des Vertragsgegenstandes benötigt werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Preis angemessen nach billigem Ermessen entsprechend den erfolgten Kostensteigerungen zu erhöhen, sofern diese auf die Leistungserbringung Einfluss hatten. Diese Kostensteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen konkret darlegen und nachweisen.

7. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurück-behaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

§ 4 Lieferfristen, Verzug, Gefahrübergang und Transport

1. Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.

2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass diese für den Verkäufer erkennbar vom Käufer nicht zu verwenden sind.

3. Der Verkäufer ist – auch bei Angabe eines Liefertermins bzw. einer Lieferfrist – jederzeit zur Lieferung berechtigt. Der Verkäufer gerät in Lieferverzug, wenn er bei einem Fixgeschäft nicht rechtzeitig liefern oder wenn er nach schriftlicher Aufforderung des Käufers nicht binnen einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist liefert; bei einem Liefertermin bzw. einer Lieferfrist ist nur eine danach erfolgende Aufforderung maßgeblich. Dem Käufer steht das Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB wegen Lieferverzug zu, wenn der Verkäufer diesen zu vertreten hat.

4. Eine dem Verkäufer zu setzende Nachfrist verlängert sich um die Dauer unvorhergesehener und unverschuldeter Lieferhindernisse wie nachträgliche Ein- oder Ausfuhrverbote, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei dem Verkäufer oder bei dessen Lieferanten aufgrund höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung etc. Ist der Verkäufer in Lieferverzug geraten, ist der Käufer binnen einer von dem Verkäufer zu setzenden Frist verpflichtet zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, spätestens sobald die Ware das Lager des Verkäufers verlässt oder bei Direktversand ab Werk, mit dem Verlassen des Werkes. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat, sowie wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Verkäufer selbst ausliefert oder sich mit einer Transportversicherung eingedeckt hat.

6. Der Käufer entsorgt die Verpackungen auf eigene Kosten.

7. Umtausch und Rückgabe der Ware ist ausgeschlossen, sofern dies nicht schriftlich anders vereinbart wurde. Bei vereinbartem Rückgaberecht hat der Käufer die Ware im Originalzustand, verpackt und frachtfrei an uns zu senden. Für zurückgehende Ware tragen wir nicht das Versandrisiko.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung sämtlicher – auch künftig fällig werdender oder bedingter – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer hat dem Verkäufer Zutritt zu der in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren.

2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung, Verpfändung, Verkauf des gesamten Warenbestands oder Räumungsverkauf ist er nicht berechtigt. Den Erlös aus dem Weiterverkauf hat der Käufer unverzüglich zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber zu verwenden.

3. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Schecks und Wechseln – mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Falls die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den der Verkäufer dem Käufer berechnet hat.

4. Falls die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an den Verkäufer ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den ihm der Verkäufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.

5. Der Käufer tritt dem Verkäufer alle Versicherungs- oder sonstigen Ansprüche ab, die er wegen Verlustes oder Schäden an der Vorbehaltsware erwirbt.

6. Alle vorbezeichneten Abtretungen nimmt der Verkäufer an. Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Anfordern jederzeit eine Liste der abgetretenen Ansprüche sowie alle Informationen und Unterlagen zu deren Durchsetzung auszuhändigen.

7. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht mehr verfügen und die uns abgetretenen Forderungen nicht mehr einziehen, sofern er sich dem Verkäufer gegenüber in Zahlungsverzug befindet oder er gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen zur Sicherung des Verkäufereigentums verstößt. Der Verkäufer darf alsdann – erforderlichenfalls nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und die Abtretungen aufdecken. Zur Herausgabe hat der Käufer die Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren des Käufers oder anderer Lieferanten zu lagern, sie als Lieferung des Verkäufers unter Eigentumsvorbehalt zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis der Vorbehaltsware zu übergeben.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Höhe der Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, wird der Verkäufer diese insoweit nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

§ 6 Mängelrüge und Haftung für Mängel

1. Die Mängelansprüche des Verkäufers verjähren in 12 Monaten.

2. Kann der Verkäufer einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Mangel nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung bzw. der Ersatzlieferung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn der Verkäufer dem Kunden eine zu geringe Menge und/oder eine höherwertige Ware liefert. Im Fall einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge.

3. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.

4. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Käufer zuvor das vereinbarte Entgelt abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das 3-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten betragen.

5. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

6. Das Recht des Käufers, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung, der Minderung oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.

7. Es gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Waren/Leistungen in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen ent¬standen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung sowie chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

§ 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Der Verkäufer haftet für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im gesetzlichen Umfang. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.

2. Ziffer 2.3 gilt nicht:

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verkäuferseits;
– wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt;
– für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Köper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind. Für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verkäufer im gesetzlichen Umfang.

3. Die Ansprüche des Käufers verjähren im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, nachdem der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

§ 8 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden. Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Käufer begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrages ist Kiel.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 10 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

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